Glossar

Bauleitplanung

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan stellt als Teil der verbindlichen Bauleitplanung die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung eines Teilgebietes einer Gemeinde dar. Er ist parzellenscharf, gibt also die exakten Grundstücksgrenzen der amtlichen Kataster wieder. Grundsätzlich ist er aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Durch den Bebauungsplan werden Baurechte für die im Plangebiet liegenden Grundstücke geschaffen. Der einfache Bebauungsplan enthält in der Regel nur Festsetzungen über die Gebietsart und/oder Baugrenzen des Plangebietes. Der qualifizierte Bebauungsplan enthält als Teil der verbindlichen Bauleitplanung weiter gehende, detaillierte Feststellungen über Art und Maß der baulichen Nutzung als der einfache Bebauungsplan. Er ist parzellenscharf, gibt also die exakten Grundstücksgrenzen der amtlichen Kataster wieder. Der qualifizierte Bebauungsplan kann u.a. Regelungen über die Verkehrs-, Grün- oder Gemeinschaftsflächen bis hin zu Bepflanzungsvorgaben enthalten (§ 9 BauGB).
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt die vorbereitende Bauleitplanung dar, die unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird. Der FNP umfasst das gesamte Gemeindegebiet und gibt einen Überblick über die geplante städtebauliche Entwicklung der Bodennutzung der Gemeinde. Er enthält im Gegensatz zum einfachen oder qualifizierten Bebauungsplan keine verbindlichen Festsetzungen und begründet keine Ansprüche des Bürgers (Bauwilligen).

Flächenausweisungen Bebauungsplan

Allgemeines Wohngebiet (WA)
Festlegung über eine bestimmte Art der baulichen Nutzung eines Gebietes. Allgemeine Wohngebiete dienen hauptsächlich der Wohnbebauung. Darüber hinaus sind solche Nutzungen zulässig, die der Funktion des Wohnens nahestehen oder sie nicht stören wie Nahversorgung, Verwaltungsgebäude, Gastronomie, Anlagen für sportliche Zwecke oder nicht störende Handwerksbetriebe. (§ 4 BauNVO)
Gewerbegebiet (GE)
Durch den Ausweis eines Gewerbegebietes wird eine bestimmte Art der baulichen Nutzung festgelegt. Ein GE dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, insbesondere sind dies Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen. Ausnahmsweise können z.B. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden (§ 8 Abs.1-3 BauNVO).
Industriegebiet (GI)
Festlegung über eine bestimmte Art der baulichen Nutzung eines Gebietes. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind insbesondere Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen (§ 9 Abs.1-2 BauNVO).
Kerngebiet (MK)
Festlegung über eine bestimmte Art der baulichen Nutzung eines Gebietes. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Zulässig sind insbesondere die in § 7 Abs.2 BauNVO genannten baulichen Vorhaben: Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Tankstellen (§ 7 Abs.1-2 BauNVO).
Mischgebiet (MI)
Festlegung über eine bestimmte Art der baulichen Nutzung eines Gebietes. In Mischgebieten sollen Wohnnutzungen mit solchen anderen gemischt werden, die nicht wesentlich störend wirken. Neben Wohnbebauung sind dies beispielsweise Geschäfts-/Bürobetriebe, sonstiges Gewerbe, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten. (§ 6 BauNVO)
Sondergebiet (SO)
Festlegung über die Art der baulichen Nutzung, die in zwei unterschiedlichen Formen in der BauNVO beschrieben wird. In "Sondergebiete, die der Erholung dienen" (§ 10 BauNVO) sind insbesondere Wochendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete zulässig, während in den "sonstigen Sondergebieten" (§ 11 BauNVO) Bereiche festgelegt werden, die sich von den Baugebieten nach § 2-10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Hier kommen insbesondere Kur-, Laden-, Einkaufs-, Hochschul-, Klinik- oder Hafengebiete als baulichen Anlagen in Betracht. Relevant insbesondere für Einkaufszentren.

Sonstige

Baumassenzahl (BMZ)
Die Baumassenzahl stellt das Verhältnis des Volumens eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils zur Grundstücksfläche dar. Sie gibt wieder, wie viel Kubikmeter Bauvolumen je Quadratmeter gebaut werden dürfen (§ 21 Abs.1 BauNVO). Grundsätzlich wird die Baumassenzahl nur für Industrie-, Gewerbe- und Sondergebiete festgelegt. Beispiel: Der Bebauungsplan legt eine Baumassenzahl von 1,5 fest, die Grundstücksgröße beträgt 1.000m². Das Grundstück darf mit einem Gebäude mit 1.500 Kubikmetern umbauten Raum bebaut werden (1.000m² x 1,5 = 1.500m³).
Breitbandverfügbarkeit
Unter Breitbandzugang versteht man einen teilnehmerseitigen Netzanschluss dessen Realisierung drahtgebunden über eine Telefon-Kupferverkabelung, über das Stromnetz, über ein Breitbandkabel-Netz oder drahtlos erfolgen kann. Die Bandbreite des Netzwerkes bestimmt die zu erreichende Übertragungsgeschwindigkeit der Datenübertragung. Sie wird in Kilobit proSekunde (Kbit/s) oder Megabit pro Sekunde (Mbit/s) gemessen. Die erzielbaren Bandbreiten hängen von der eingesetzten Technik ab. In dieser Gewerbeflächen-Datenbank wird ab einer Bandbreite von 1 MBit/s von einem Breitbandzugang gesprochen.
Bruttobaufläche
Im Feld "Bruttobaufläche" wird die Größe der Gesamtfläche laut Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan in Quadratmetern angegeben.
Erschließung
Die Erschließung umfasst alle baulichen Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, Verkehrswege (z.B. Fuß- und Wohnwege), Sammelstraßen innerhalb des Baugebietes sowie Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 BauGB). Die Gemeinde kann die Erschließungsanlagen selbst herstellen oder auch Dritte damit beauftragen; Art und Umfang der Erschließungsanlagen sowie die Verteilung der Erschließungskosten werden von der Gemeinde in einer Satzung festgelegt (§ 132 BauGB).
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl stellt eine Bestimmung über das Maß der baulichen Nutzung dar. Sie gibt das Verhältnis zwischen der Summe der Geschossflächen eines Gebäudes und der Größe des Baugrundstückes an (§ 20 Abs.2 BauNVO). Die GFZ wird im Bebauungsplan als Dezimalzahl oder Dezimalbruch ausgedrückt. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Beispiel: Beträgt bei einem 600m² großen, bebaubaren Grundstück die im Bebauungsplan festgesetzte GFZ 1,2, können 720m² Geschossfläche errichtet werden (600m² x 1,2). Orientierungswerte für die GFZ ergeben sich, je nach Art des Baugebietes, aus § 17 BauNVO. Die GFZ ist im Zusammenhang mit der Grundflächenzahl zu sehen.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl stellt eine wichtige Festsetzung im Bebauungsplan bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung dar. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche eines Baugrundstückes mit baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs.2 BauNVO). In § 17 BauNVO werden Orientierungswerte für verschiedenen Ausweisungen gegeben. Beispiel: Legt der Bebauungsplan eine GRZ von 0,6 fest, so darf bei einem 1.000m² großen bebaubaren Grundstück eine Fläche von 600m² überbaut werden. Die Grundflächenzahl ist im Zusammenhang mit der Geschossflächenzahl zu sehen.
Konversion
Konversionsflächen sind solche Flächen, die nach dem Ende einer auf ihnen stattgefundenen Nutzung einer anderen zugeführt oder renaturiert werden. Analog können Immobilien zu einem neuen Zweck verwendet werden. Hierfür ist regelmäßig eine Änderung des Bauplanungsrechtes notwendig. Gängige Beispiele sind die Umnutzung von Brachflächen des Tagebaus oder die städtebauliche Neuausrichtung aufgelassener Kasernen.
Nettobaufläche
Im Feld "Nettobaufläche" wird die Größe der Gesamtfläche laut Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan abzüglich der im Geltungsbereich vorgesehenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie der öffentlichen Grünflächen und Verkehrsflächen in Quadratmetern angegeben.
Tourismus
Gewerblich zu nutzende Flächen mit oder ohne Bebauung für Unternehmen des Beherbergungs- und Gastronomiegewerbes sowie sonstige Unternehmen, die touristische Dienstleistungen für Übernachtungs- und Tagestouristen erbringen.
Verfügbare Fläche
Im Feld "Verfügbare Fläche" wird die gesamte absehbar zur Nutzung verfügbare Menge öffentlicher und privater Flächen angegeben, inklusive optionierter Flächen.
Vollgeschosse
Durch Festsetzungen über Vollgeschosse wird eine Einflussnahme auf die Höhe der baulichen Anlage ermöglicht und damit auf das Maß der baulichen Nutzung (§ 20 Abs.1 BauNVO). Die Definition eines Vollgeschosses richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen. In Rheinland-Pfalz sind Vollgeschosse gemäß § 2 Abs.4 Satz2 der Landesbauordnung Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche, eine Höhe von 2,30m haben. Die Höhe wird von der Oberkante Fußboden bis zur Oberkante des Fußbodens im darüber liegenden Raum bzw. der Oberkante der Dachhaut gemessen.